AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                

  1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gegenstand der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Tätigkeiten (nachfolgend Projekte genannt) des Werbedienstleisters Media LOC, der diese im Rahmen der Marketingberatung, Werbeplanung und -gestaltung durchführt sowie Werbemittel für Unternehmer oder sonstige Auftraggeber erstellt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind als Grundlage für eine problemlose Zusammenarbeit zwischen dem Werbedienstleister Media LOC und dem jeweiligen Auftraggeber zu erachten und liegen allen gegenwärtigen, ergänzenden und Folgeverträgen und der Zusammenarbeit zwischen Media LOC und dem jeweiligen Auftraggeber zugrunde. Weitere, durch den Auftraggeber gewünschte, Vereinbarungen können nur Bestandteil des Vertrags werden, wenn dies ausdrücklich von Media LOC beschlossen und festgelegt wird.

  1. Vertragliche Bedingungen und Rücktritt vom Vertrag

(1) Angebote, die von Media LOC auf Anfrage erstellt werden, sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein bereits unterbreitetes Angebot behält eine Gültigkeit von 4 Wochen nach Angebotseingang.

(2) Der Vertrag kommt zustande, sobald Media LOC sowie der jeweilige Auftraggeber ihre Unterschriften auf dem Vertrag geleistet haben und/oder der Auftraggeber eine Ihr von Media LOC übermittelte Auftragsbestätigung unterzeichnet, spätestens jedoch mit Beginn des/der Projekt/e.

(3) Die vereinbarten Leistungen sowie der Liefertermin bzw. Fertigstellungstermin werden in vollem Umfang im Vertrag festgehalten. Nachdem der Vertrag zustande gekommen ist, ist es dem Auftraggeber nicht mehr möglich unentgeltlich Änderungen zu verlangen und/oder ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt primär dann vor, wenn Fakten vorliegen, wodurch dem Rücktretenden in Anbetracht aller Umstände des einzelnen Falls, die für die Weiterführung des Vertrags nicht mehr tragbar sind. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausschließlich in Schriftform zu tätigen.

  1. Vertragserfüllung

(1) Der Beginn des von uns angegebenen Zeitraums für die Lieferung bzw. Fertigstellung sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung setzt die rechtzeitige Aufklärung durch den Auftraggeber über Art, Umfang und Terminierung der geforderten Leistungen, die fristgerechte Übergabe aller notwendigen Unterlagen und Informationen sowie den Eingang einer ggf. vereinbarten Vorauszahlung voraus.

(2) Vereinbarte Termine und Fristen zur Vertragserfüllung verstehen sich als freibleibende Angaben, sofern Media LOC diese/n nicht explizit schriftlich als verbindlich im Vertrag festlegt.

(3) Der Vertrag gilt durch Media LOC als Erfüllt, sofern dem Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt die Übergabe-, Abnahme- oder Versandbereitschaft angezeigt wurde.

  1. Beauftragung Dritter

Media LOC behält sich das Recht vor, für die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen geeignete Dritte einzusetzen. Die Auswahl der externen Dienstleister liegt allein im Ermessen von Media LOC. Sollte Media LOC auf Wunsch des Auftraggebers einen vom Auftraggeber gewählten Dritten hinzuziehen, übernimmt Media LOC für mögliche Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug keinerlei Haftung.

  1. Korrektur und Belegmuster

(1) Nachdem durch Media LOC ein Layout für das vom Auftraggeber georderte Projekt erstellt wurde, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet einen von Media LOC erhaltenen Korrekturauszug überarbeitet an Media LOC zurückzugeben. Media LOC haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Der Zeitraum für die Überarbeitung ist je nach Art und Umfang des Projekts individuell und wird somit von Media LOC mit der Übergabe des Korrekturauszugs schriftlich mitgeteilt. Nachdem der vom Auftraggeber überarbeitete Korrekturauszug bei Media LOC eingegangen ist, hat der Auftraggeber nicht mehr das Recht, Änderungen zu verlangen. Solche sind ausschließlich im Ermessen von Media LOC, im Rahmen einer schriftlichen Bestätigung und gegen entsprechenden Aufpreis möglich.

(2) Auf Wunsch von Media LOC verpflichtet sich der Auftraggeber ca. 10 einwandfreie und ungefaltete Belegmuster der vervielfältigten Projekte unentgeltlich zur Eigenwerbung zu überlassen.

  1. Gestaltungsfreiheit

Im Sinne des Auftrages gewährt der Auftraggeber Media LOC Gestaltungsfreiheit. Aus diesem Grund wird von Reklamationen bezüglich der künstlerischen Gestaltung abgesehen. Werden vom Auftraggeber während oder nach der Erstellung/Produktion Änderungen verlangt, hat der Auftraggeber sämtliche dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten bleibt davon unberührt.

  1. Referenzen

Media LOC ist nach erfolgreicher Vertragserfüllung berechtigt bei Eigenwerbung auf seine Auftraggeber zu verweisen, sämtliche Projekte in angemessener Schriftgröße mit Verweis auf die eigene Internetadresse zu signieren und diese als Referenz zu verwenden, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich im Vertrag ausgeschlossen wurde.

  1. Konkurrenzausschluss

Regelungen zum Konkurrenzausschluss werden von Media LOC grundsätzlich abgelehnt. Media LOC weist ausdrücklich darauf hin, neben dem Auftraggeber für gleiche und ähnliche Erzeugnisse, Branchen und Hersteller Aufträge entgegenzunehmen und zu erfüllen.

  1. Geheimhaltungspflicht

Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen werden im Rahmen der branchenüblichen Weise vertraulich behandelt und Informationen sowie Geschäftsgeheimnisse gewahrt. Gleichwohl verpflichtet sich der Auftraggeber vor, während und nach dem Vertragsverhältnis Erfahrungen, Kenntnisse, Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse von bzw. über Media LOC streng vertraulich zu behandeln.

  1. Schutzrecht

Media LOC geht bei Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber davon aus, dass alle vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen und Informationen einem gültigen Patent, Lizenz oder sonstigem Schutzrecht zugrunde liegen bzw. lizenzfrei, patentfrei und keinem sonstigen Schutzrecht unterliegen. Es haftet ausschließlich der Auftraggeber für Schutzrechtsverletzungen. Im Fall einer Schutzrechtsverletzung ist Media LOC, nach unmittelbarer in Kenntnissetzung des Auftraggebers, dazu ermächtigt, unverzüglich vom bestehenden Vertrag zurückzutreten bzw. die Fortsetzung der Vertragserfüllung stillzulegen. Der Auftraggeber hat ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit innerhalb von 5 Werktagen die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben bzw. nachzuweisen, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die dem Auftraggeber in einem Angebot genannten Preise gelten unter der Voraussetzung, dass sämtliche Leistungen sowie der Liefertermin bzw. Fertigstellungstermin unverändert geblieben sind; d. h. den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend, längstens jedoch 8 Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber.

(2) Stündliche Honorarsätze bewegen sich je nach Art und Umfang eines Auftrags zwischen 60 € und 120 €. Diese werden einschließlich Pausenzeiten sowie für jede begonnene Stunde berechnet.

(3) Materialien, Herstellung von Werbemitteln, Übersetzungen, Verpackung, Fahrt- und Transportkosten, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechte, Urheberrechtsübertragungen, Fracht, Porto, Versicherungs- und sonstige Versandkosten werden separat berechnet. Alle Preise gelten „ab Werk“ und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird am Tag der Rechnungserstellung gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.

(4) Erstellt Media LOC auf Order des Auftraggebers eine Website, Homepage oder sonstige Online-Platform, läuft der Host über einen von Media LOC gewählten Provider. Sämtliche Kosten für den Provider sind ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen.

(5) Preise können innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erhöht werden, sofern Kostensteigerungen stattgefunden haben. Auf Wunsch werden besagte Kostensteigerungen dem Auftraggeber nachgewiesen. Der Auftraggeber ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Preiserhöhung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Nettopreiserhöhung 5% des ursprünglichen Nettopreises übersteigt.

(6) Nachträgliche Änderungen, die auf Wunsch des Auftraggebers veranlasst wurden, z.B. Änderung eines bereits erstellten Layouts oder zusätzliche Probedrucke, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

(7) Aufträge, die einen Nettobetrag von 2.000,00 € überschreiten, werden wie folgt berechnet: 50% des Bruttobetrags sind zum Vertragsabschluss zu leisten; die restlichen 50% des Bruttobetrags werden am Tag der Lieferung bzw. Lieferbereitschaft (bei Holschuld/Annahmeverzug) oder Fertigstellung fällig.

(8) Sollte ein Projekt, das von Media LOC konzipiert und vom Auftraggeber genehmigt wurde, nicht zur Umsetzung kommen, bleiben Ansprüche für bereits erbrachte Arbeitszeit, Materialkosten sowie jegliche Kosten gegenüber Dritten bestehen, sofern die Gründe für die gescheiterte bzw. nicht zu Stande gekommene Umsetzung des Projekts nicht durch Media LOC zu vertreten ist.

(9) Wird Media LOC mit der Gestaltung eines Entwurfs/Layouts beauftragt, wird die angefallene Arbeitszeit dem Auftraggeber, unabhängig davon, ob ein Auftrag zustande kommt, in Rechnung gestellt. Kommt ein Auftrag zustande, wird der Rechnungsbetrag für die Gestaltung des Entwurfs/Layouts vom Gesamtrechnungsbetrag abgezogen.

(10) Grundsätzlich wird die Rechnung zum Tag der Lieferung, Lieferbereitschaft bzw. Fertigstellung ausgestellt. Falls nicht anders vereinbart, ist die Summe der Honorarkosten inklusive etwaig verauslagter Kosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Rechnungseingang unverzüglich ohne Abzug zu bezahlen. Sollte der Auftraggeber aus außerordentlichem Grund von der gesetzlichen Mehrwertsteuer befreit sein, verpflichtet er sich Media LOC spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

(11) Alle Zahlungen sind ausschließlich in bar oder per Überweisung zu leisten.

(12) Sämtliche Kosten für den Zahlungsverkehr trägt der Auftraggeber.

(13) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden ihm, ohne weitere Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von 4% vom Nettobetrag berechnet. Die Geltendmachung eines eventuell höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unangetastet. Jegliche übertragene Nutzungsrechte gehen in diesem Fall an Media LOC zurück.

(14) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, während Folgeaufträge anstehen, behält sich Media LOC das Recht vor eine Vorauszahlung zu verlangen sowie die vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags auszusetzen.

(15) Bleibt der Zahlungsverzug trotz einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung bestehen, kann Media LOC über die vorgenannten Rechte hinaus das bestehende Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

  1. Verwertungsgesellschaften

(1) Eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, z.B. GEMA, sind vom Auftraggeber zu begleichen. Sollte Media LOC diese entrichten, ist die Gebühr bzw. die Gebühren vom Auftraggeber gegen Vorlage eines Belegs zu erstatten.

(2) Bei Vertragsabschluss mit Media LOC hat der Auftraggeber an die Künstlersozialkasse eine Künstlersozialabgabe zu leisten. Diese leistet der Auftraggeber unabhängig vom eigentlichen Vertrag mit Media LOC und darf somit weder den gesamten, noch einen Teilbetrag von der Rechnung abziehen. Die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Anmelde- sowie Abgabepflicht liegt beim Auftraggeber.

  1. Haftung und Inhalte

(1) Media LOC haftet allein für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig zustande gekommen sind, nicht jedoch für Schäden, die von externen Dienstleistern verursacht wurden. Auch nicht, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

(2) Nach Vertragsabschluss bleibt die Verantwortung für die Richtigkeit der Texte, Bilder und sonstiger Informationen oder Medien, sofern nicht anders vereinbart, beim Auftraggeber.

(3) Media LOC übernimmt keine Haftung für wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit sowie die Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe.

(4) Auf der eigenen Homepage verlinkte WebSites sind grundsätzlich nicht mit der Meinung von Media LOC in Verbindung zu bringen. Media LOC übernimmt keine Haftung für die Erstellung, das äußere Erscheinungsbild sowie für die Inhalte verlinkter WebSites. Dies gilt ebenso für gesetzte Links auf WebSites von Auftraggebern der Media LOC.

(5) Beanstandungen und Rügen jeglicher Art sind vom Auftraggeber schriftlich und unmittelbar zu melden, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt bzw. Liefer-/Abholbereitschaft der Ware oder Fertigstellung des Projekts. Nach Ablauf dieser Frist gilt des Ware bzw. das Projekt als mängelfrei sowie vertragsentsprechend vom Auftraggeber abgenommen.

(6) Die Freigabe zur Vervielfältigung bzw. zum Start eines Projekts liegt in der Verantwortung des Auftraggebers (siehe 05. Korrektur und Belegmuster). Überträgt der Auftraggeber diese teilweise oder gar vollständig an Media LOC, befreit er Media LOC diesbezüglich von jeglicher Haftung.

(7) Rechtliche Prüfungen zu Texten, Gestaltungen und verschiedenen Maßnahmen sind ausschließlich vom Auftraggeber durch geeignete Rechtsberater auf eigene Kosten durchzuführen.

(8) Media LOC weist explizit darauf hin, dass sich Bildschirmfarben (RGB) von Druckfarben (CMYK) auf verschiedenen Medien (z.B. unterschiedliche Sorten von Papier, Folien, Stoffen etc.) deutlich unterscheiden können. Beanstandungen bezüglich der Farbabweichung schließt Media LOC von vorneherein aus.

(9) Media LOC schließt den Verzug der Vertragserfüllung in Fällen höherer Gewalt, Sabotage sowie eigener unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob es sich um einen freibleibenden oder verbindlichen Termin handelt, grundsätzlich aus.

(10) Setzt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, nachdem Media LOC bereits in Verzug der Lieferung bzw. Leistung geraten ist, ist er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ermächtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nicht aber Schadensersatz zu verlangen. Eine angemessene Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(11) Media LOC handelt ausschließlich nach den Vorgaben des Auftraggebers und in dessen Absprache. Für Fehler, Irrtümer sowie Änderungen, die durch den Auftraggeber zu verantworten sind (z.B. falsche bzw. unvollständige Angaben), übernimmt Media LOC keinerlei Haftung.

  1. Archivierung

Für den Auftraggeber erstellte Projektdaten und Erzeugnisse werden von Media LOC 2 Jahre auf von Media LOC gewählten Datenträgern archiviert. Während dieser Zeit hat der Auftraggeber die Möglichkeit, Projektdaten und Erzeugnisse auf Datenträgern anzufordern. Die daraus entstehenden Kosten hat der Auftraggeber an Media LOC zu leisten.

  1. Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Das Urheberrecht für von Media LOC angefertigter Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Designs, WebSites, Ideen, Konzepte etc. verbleibt, sofern nicht anders vereinbart, grundsätzlich bei Media LOC

(2) Von Media LOC erstellte Projekte dürfen nicht ohne die schriftliche Zustimmung durch Media LOC bearbeitet oder verändert werden. Projekte dürfen weder vollständig noch teilweise nachgebildet werden. Zuwiderhandlungen werden unverzüglich zur Anzeige gebracht.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, wird lediglich das einfache Nutzungsrecht übertragen, nicht jedoch das Recht zur Vervielfältigung oder jeglicher Weitergabe der Projektdaten und Ergebnisse, die über den Rahmen des im Vertrag vorgegebenen Zwecks hinausgehen.

(4) Die Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte muss von Media LOC schriftlich genehmigt werden.

(5) Sämtliche Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung an den Auftraggeber übertragen.

(6) Auslandsrechte gelten nicht als mitübertragen.

(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich Media LOC bei jeder vertraglich genehmigten Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung oder öffentlichen Wiedergabe von Entwürfen als Urheber zu nennen. Eine Zuwiderhandlung berechtigt Media LOC eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Sollte ein höherer Schaden für Media LOC entstehen, bleibt der Anspruch, diesen bei konkreter Schadensberechnung geltend zu machen, unverändert bestehen.

(8) Ideen oder Vorschläge des Auftraggebers sowie jegliche Mitarbeit haben keinerlei Auswirkung auf das Urheberrecht.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von Media LOC.

  1. Anwendbares Recht

Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern sind mit deutschem Recht zu behandeln.

  1. Genehmigung

Kunde ist verpflichtet sich selbst um die Genehmigung jeglicher Art und Weise zu kümmern.

  1. Gesetzregelung

Kunde ist verpflichtet sich selbst über die Gesetze die für Ihn notwendig sind zu informieren und ggf. um Änderungen zu kümmern.

Diese gilt Beispielsweise für Kassensystem, Webseiten, Onlineshops,…

  1. Schlussbestimmung

Durch die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht unwirksam.